Kurzmeldungen

Das neue Verpackungsgesetz – Pflichten für „Hersteller“ bzw. Importeure von verpackter Ware

- Kurzmeldungen

Bei Exporten nach Deutschland ist das am 01.01.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG) zu beachten. Demnach unterliegen Vertreiber, die verpackte Waren in Deutschland erstmals in Verkehr bringen wollen, grundsätzlich einer Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldungspflicht.

Ebenso besteht die Verpflichtung, eine „Vollständigkeitserklärung“ zu hinterlegen. Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 200.000 € verhängt werden. Auch zivilrechtliche Ansprüche der anderen Marktteilnehmer sind möglich.

Betroffen sind demnach nicht nur die Hersteller von Verpackungen, sondern alle Importeure von Waren, die in Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr gebracht werden-im Grunde genommen sind es also nahezu alle Waren, die in Deutschland verkauft werden.

Insbesondere ist bereits bis zum 15.05.2019 eine Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 abzugeben.

Diese Erklärung bedarf einer Prüfung und Bestätigung durch einen im Prüfregister der Zentralen Stelle nach § 27 VerpackG registrierten Sachverständigen.