Kurzmeldungen

Rückforderung in Frankreich ansässiger EU- oder schweizerischer Staatsbürger, die in Frankreich Sozialabgaben auf ihre Vermögenseinkünfte abgeführt haben

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Im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Finanzierung der Sozialkassen in 2019 haben die französischen Abgeordneten eine Gesetzesänderung beschlossen, die darauf abzielt, in Frankreich nicht ansässige Staatsbürger von der Abführung von Sozialabgaben auf aus Frankreich stammende Vermögenseinkünfte zu befreien.

Diese Maßnahme beabsichtigt insbesondere, die französische Gesetzesregelung mit den Regelungen des geltenden EU-Rechts in Einklang zu bringen.

Es sei daran erinnert, dass seit 2012 die Einkünfte, die in Frankreich nicht ansässige Staatsbürger aus ihren französischen Vermögenswerten beziehen, der Beitragspflicht zu den Sozialkassen in Frankreich unterworfen sind.

Mit der Entscheidung „De Ruyter“ vom 26. Februar 2015 hat der EuGH entschieden, dass in Frankreich steuerlich ansässige Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialversichert sind, im Hinblick auf ihre Einkünfte aus Kapital einer Abgabepflicht gegenüber den französischen Sozialversicherungskassen nicht unterliegen.

Der französische Staatsrat Conseil d’Etat hat sich mit seinen Entscheidungen vom 17. April 2015 und vom 27. Juli 2015 dem EuGH angeschlossen.

In Folge dieser Rechtsprechung hat das französische Finanzministerium per Mitteilung Steuerzahler, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2015 zu Unrecht Sozialabgaben auf ihre Vermögenseinkünfte gezahlt haben, darauf hingewiesen, dass sie die Rückerstattung dieser Zahlungen erhalten können.

Für die Rückerstattung ist der Nachweis erforderlich, dass der Steuerzahler in einem anderen EU-Staat, im Europäischen Wirtschaftsraum (EEE) oder in der Schweiz sozialversichert war .

Zur formellen Anpassung an EU-Recht und mit dem Wunsch, die Einnahmequelle dennoch wirtschaftlich zu erhalten, hat die französische Regierung ab 2016 beschlossen, die Abgabe auf Einkommen aus Vermögen und insbesondere Immobiliengewinnen einer Zweckbestimmung zuzuführen, die nicht sozialabgabenpflichtig im Sinne des EU-Rechts ist.

Diese neue Zweckverwendung hatte die Umgehung von EU-Recht zum Ziel, das dem französischen Staat verbietet, Sozialabgaben gegenüber Personen zu erheben, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialversichert sind, und dies mit dem Argument, dass Abgaben, die nicht mit Leistungen verbunden sind, deren Zugang die Mitgliedschaft in einer französischen Finanzkasse erfordert, deshalb nicht zu einer unzulässigen doppelten Abführung von Sozialabgaben führen.

Gegen diese neue Zweckverwendung wurde mit dem Argument Klage erhoben, dass diese nicht berechtigt, sich der Anwendbarkeit der EU- Harmonisierungsregelungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu entziehen.

Mit Urteil vom 31. Mai 2018 hat das Berufungsgericht Nancy entschieden, dass die im Gesetz zur Finanzierung der Sozialkassen beschlossene Erhebung von Sozialabgaben nach wie vor der EU- Rechtsprechung entgegenläuft.

Im Ergebnis raten wir Ihnen, ohne die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs zur Finanzierung der Sozialkassen abzuwarten, bei der Steuerbehörde einen Erstattungsantrag einzureichen, soweit die folgenden Kriterien gegeben sind:

  • In welchen Fällen erhalten Sie die Rückerstattung von Sozialabgaben?

Der französische Fiskus hat Gewinne aus der Veräußerung oder Bewirtschaftung Ihrer in Frankreich belegenen Immobilien mit Sozialabgaben belastet, obwohl Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz sozialversichert sind.

  • Haben Sie die Fristen für die Einreichung des Erstattungsantrags eingehalten?

Für auf Grundstückserlöse, Leibrenten, Gewinne aus der Abtretung von Wertpapierwerten und Gesellschaftsanteilen gezahlte Sozialabgaben: der Antrag auf Erstattung muss spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres, das auf die Liquidierung der Sozialabgabe folgt, eingereicht werden

Bsp.: ein deutscher Staatsbürger, der in Deutschland wohnhaft ist und dort sozialversicherungspflichtig ist und der in 2015 Einnahmen aus Grundstücken und Immobilien erzielte, für die er in 2016 Sozialabgaben zahlen musste, muss seinen Erstattungsantrag vor dem 31. Dezember 2018 einreichen.

Für auf Immobiliengewinne gezahlte Sozialabgaben: der Erstattungsantrag muss spätestens zum 31. Dezember des zweiten Jahres, das auf die Liquidierung der Sozialabgabe folgt, eingereicht werden

Bsp.: ein deutscher Staatsbürger, der in Deutschland wohnhaft ist und unter die deutsche Sozialversicherung fällt und der eine in Frankreich liegende Immobilie in 2016 verkauft und einen Immobiliengewinn erzielt hat, auf den in Frankreich Sozialabgaben gezahlt werden mussten, muss vor dem 31. Dezember 2018 seinen Erstattungsantrag einreichen.

  • Welche Beträge können erstattet werden?

Sie können die Erstattung der von Ihnen gezahlten Sozialabgaben sowie monatliche Verzugszinsen ab dem Tag der Zahlung an die Steuerverwaltung erhalten.