Kurzmeldungen

IT- und Telekommunikationsverträge: die doppelte Haftungsbeschränkung stellt nicht die Kardinalpflicht in Frage

- Kurzmeldungen

Die Haftung und ihre Beschränkungen sind oft Gegenstand erbitterter Diskussionen bei der Verhandlung von IT- und Telekommunikationsverträgen. Eine am 15. Januar 2020 ergangene Entscheidung der für wirtschaftsrechtliche Fragen zuständigen Kammer des höchsten französischen Gerichtshofs, Cour de Cassation, hat jüngst erörtert, dass eine Ausnahme von einer bestimmten Art Schäden von den wiedergutzumachenden Schäden zusammengenommen mit der Festlegung einer Obergrenze für Schadensersatzzahlungen eine gültige Haftungsbeschränkungsklausel darstellt.

In dieser Sache warf eine Gesellschaft ihrem Anbieter für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für Internet verschiedene Störungen vor, insbesondere bezüglich des Zugangs und der Nutzung, was zu Geschäftsausfällen führte. Der Anbieter berief sich dem entgegen auf eine Haftungsbeschränkungsklausel in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen, nach der seine Haftung in zweifacher Hinsicht beschränkt war: zum einen auf direkte Schäden, ausgenommen aller indirekter und immaterieller Schäden, zum anderen in finanzieller Höhe auf 20% der im Laufe der letzten 12 Monate im Rahmen des Vertrags erfolgten Zahlungen an den Anbieter.

Der Kunde beanstandete die Gültigkeit dieser Klausel, unter Berufung auf die Chronopost-Rechtsprechung und auf den im Rahmen der Schuldrechtsreform neugefassten Artikel 1170 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Code Civil. Der französische Kassationshof hat das von dem Kunden eingelegte Rechtsmittel abgewiesen. Er bestätigt in aller Deutlichkeit die Analyse des Berufungsgerichts, das in vorgelagerter Instanz in dieser Sache geurteilt hatte, in dem er die Ansicht vertritt, dass das Urteil des Berufungsgerichts „exakt festgestellt hat“, dass der Mechanismus der doppelten Haftungsbeschränkung nicht die Erfüllung der Kardinalpflicht durch den Schuldner im Kern aushöhlt, da sie nur die Art und die Höhe der erstattungsfähigen Schäden festlegt.

Diese Entscheidung des Kassationshofs bestätigt die Marktpraxis im Bereich IT und Telekommunikation. Aber es ist wenig wahrscheinlich, dass sie den Diskussionen bei Vertragsverhandlungen ein Ende setzen wird.

Urteil