CSR: Bekämpfung der Korruption und Pflicht zur Wachsamkeit
- NewsletterNach einer Reihe von Skandalen, die französische Unternehmen betrafen, hat Frankreich vor kurzem zwei Gesetze erlassen, die der Korruption den Kampf ansagen und eine regelrechte Pflicht zur Wachsamkeit für bestimmte Unternehmen einführt.
I. Das Sapin II-Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Das Gesetz Nr. 2016-1691 über die Transparenz, die Bekämpfung der Korruption und die Modernisierung der Wirtschaft, auch Sapin II Gesetz genannt, wurde am 9. Dezember 2016 erlassen. Dieses Gesetz verpflichtet Großunternehmen, Korruption zu bekämpfen. Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen Compliance-Maßnahmen vorsehen, um effizient gegen die Korruption zu kämpfen. Die Compliance-Maßnahmen müssen auf Konzernebene vorgesehen werden, da die Pflicht auf der französischen Muttergesellschaft liegt, sobald der Konzern die Schwelle der 500 Arbeitnehmer überschreitet; die Tochtergesellschaften sind dann von der Pflicht befreit.
Konkret muss das Compliance-Programm Folgendes vorsehen:
- Die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex, der in die Geschäftsordnung der Gesellschaft aufgenommen werden muss. Dieser Kodex muss verbotene Korruptions- oder Bestechungshandlungen definieren und beispielhaft aufführen.
- Die Einführung eines internen Verfahrens, das es Whistleblowern erlaubt, Verstöße gegen den Kodex zu melden.
- Die Erstellung einer regelmäßig aktualisierten Risikokartierung, die sowohl die Branchen als auch die geographischen Aktivitätszonen der Gesellschaft berücksichtigt.
- Ein auf der Risikokartierung basierendes Bewertungsverfahrens der Kunden, der Direktlieferanten und der Zwischenhändler des Unternehmens oder des Konzerns.
- Die Einführung von internen oder externen Rechnungsprüfungsverfahren, die sicherstellen, dass die Konten der Gesellschaft keine Korruptions- oder Bestechungshandlugen verbergen.
- Die Ausbildung der am stärksten dem Korruptions- und Bestechungsrisiko ausgesetzten Personal sowie der leitenden Angestellten.
- Disziplinarmaßnahmen zur Bestrafung von Arbeitnehmern, die gegen den Verhaltenskodex verstoßen.
- Die regelmäßige, interne Bewertung der eingeführten Maßnahmen.
Um die Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen, sieht das Sapin II Gesetz die Gründung einer Agentur zur Korruptionsbekämpfung vor. Diese Agentur kann dann Unternehmen, die ihre rechtlichen Pflichten vernachlässigen, bestrafen. Die Durchführungsverordnung zur Gründung der Agentur wurde am 14. März 2017 erlassen.
Im Falle eines Verstoßes und vor jeder Bestrafung wird der Geschäftsleitung eine Mahnung zugestellt. Bleibt diese wirkungslos, kann die Strafkommission der Anti-Korruptionsagentur angerufen werden und eine Geldstrafe bis zu 200 000€ gegen natürliche Personen und bis zu 1 Million € gegen juristische Personen aussprechen. Die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe kommt auf die Schwere der begangenen Tat und auf die finanzielle Lage des Verdächtigten an.
Frankreich hat auch eine Art deferred prosecution agreement eingeführt, das es der Staatsanwalt erlaubt, vor jeglichem gerichtlichem Verfahren mit dem Unternehmen im Gegenzug zur Zahlung eines Bußgeldes einen Vergleich zu schließen.
II. Das Gesetz über die Pflicht zur Wachsamkeit
Das Gesetz Nr. 2017-399, verkündet am 27. März 2017, über die Pflicht zur Wachsamkeit von Muttergesellschaften und Auftraggebern, verpflichtet französische Unternehmen, die nach Abschluss zweier Geschäftsjahren mindestens 5.000 Arbeitnehmer in Frankreich oder 10.000 Arbeitnehmer in Frankreich und im Ausland beschäftigen, einen regelrechten Plan zur Wachsamkeit zu erlassen. Diese Pflicht trifft auch solche Firmen, die diese Anzahl von Arbeitnehmern durch ihre direkten oder indirekten Tochtergesellschaften erreichen. Internationale Konzerne können unmittelbar betroffen sein: sofern eine Tochtergesellschaft ihren Sitz in Frankreich hat und mindestens 5.000 Arbeitnehmer in Frankreich oder 10.000 Arbeitnehmer in Frankreich und im Ausland beschäftigt, muss sie diese Pflicht einhalten.
Der Plan soll „zumutbare Sorgfaltsmaßnahmen“ zur Risikoidentifikation und zur Verhinderung jeglicher schwerer Verletzung geschützter Interessen (Menschenrechte, Grundrechte, Gesundheit, Sicherheit von Personen und Umwelt) beinhalten. Der Anwendungsbereich ist sehr weit, da die Muttergesellschaft auch mögliche Verletzungen durch ihre mittelbaren oder unmittelbaren Tochtergesellschaften und Subunternehmer oder Lieferanten, mit denen sie oder ihre Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Beziehung haben, berücksichtigen muss.
Der Plan soll folgende Maßnahmen enthalten:
- Eine Risikokartierung, die die Risiken in den betroffenen Bereichen identifiziert, analysiert und hierarchisiert.
- Ein auf der Risikokartierung basierendes Bewertungsverfahren der Muttergesellschaft, der Tochtergesellschaften und der Subunternehmer.
- Maßnahmen zur Begrenzung und Prävention schwerer Verletzungen
- Ein mit der Gewerkschaft erstelltes Warnverfahren.
- Die regelmäßige, interne Bewertung der eingeführten Maßnahmen.
Die Missachtung dieser Verpflichtungen kann verschiedene Sanktionen hervorrufen. Zunächst einmal kann jeder Dritte, der daran ein Interesse hat, das Unternehmen aufrufen, ihre Pflichten zu erfüllen. Erfüllt das Unternehmen ihre Verpflichtungen binnen 3 Monaten nicht, kann ein Gericht ein Zwangsgeld verhängen. Des Weiteren kann das Unternehmen deliktisch belangt werden.
Zunächst einmal war vorgesehen, dass das Unternehmen zusätzlich noch ein Bußgeld zahlen muss. Diese Vorschrift wurde aber vom französischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, weil es an Klarheit und an Genauigkeit mangelte.
Französische Unternehmen laufen daher nicht mehr Gefahr, einem Bußgeld, das sich auf 10 Millionen und in einigen Fällen sogar auf 30 Millionen Euro hätte belaufen können, ausgesetzt zu sein.
Zusätzlich zu diesen zwei Gesetzen muss Frankreich noch die Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen umsetzen, die dann zusätzlich angewandt werden wird.