Anspruch aus versteckten Mängeln auch nach französischem Recht nur innerhalb begrenzter Zeit möglich
- KurzmeldungenDer Kassationshof hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2019 daran erinnert, dass der Anspruch aus versteckten Mängeln bei einem Kaufvertrag zwar innerhalb von 2 Jahren ab Entdeckung des Mangels, aber auch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden muss. Diese Frist ist im frz. Handelsgesetzbuch für Ansprüche zwischen Gewerbetreibenden festgelegt.
Bisher hatten Käufer auch noch Jahre nach dem Kauf versucht, unter Berufung auf die Zwei-Jahresfrist, die erst ab Entdeckung des Mangels läuft, Ansprüche gegen den Verkäufer zu erheben, was ihnen teilweise gelang. Durch diese Rechtsprechung werden französische gewerbliche Verkäufer besser geschützt – allerdings noch nicht wie deutsche Verkäufer, die bei beweglichen Sachen 2 Jahre nach Lieferung weitgehend gegen Gewährleistungsansprüche geschützt sind.