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Neues zum Vertrieb auf Internetverkaufsplattformen (Amazon, ebay, …) in selektiven Vertriebssystemen

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Nachdem die Entscheidungen Pierre Fabre die Frage nach der Zulässigkeit des Vertriebs von Produkten durch die Fachhändler auf ihren eigenen Internetseiten beantwortet haben, stellt sich nun die Frage nach der Zulässigkeit von Drittplattformverboten im selektiven Vertrieb.

Für Hersteller, die sich für einen selektiven Vertrieb entschieden haben, ist diese Problematik von entscheidender Bedeutung. Sie sehen sich einem stetig wachsenden Einfluss der Internetplattformen ausgesetzt, die eine immer größere Rolle im Vertrieb von Waren und Dienstleistungen spielen.

Die Umwälzung des Marktes durch den Online-Handel wurde bereits sowohl in Deutschland als auch in Frankreich in mehreren Studien thematisiert. Die französische Kartellbehörde (Autorité de la concurrence) veröffentlichte hierzu am 18. September 2012 eine Stellungnahme. Das Bundeskartellamt gab am 10. Oktober 2013 anlässlich der jährlichen Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht ein Hintergrundpapier heraus. Im Rahmen des zweijährlichen Deutsch-Französischen Wettbewerbstags im Oktober 2014 befassten sich die Kartellbehörden beider Länder gemeinsam mit dem Thema.

Anzumerken ist, dass Deutschland und Frankreich die beiden Staaten der Europäischen Union sind, in denen die Verträge zum selektiven Vertriebssystem am häufigsten das Verbot enthalten, die Produkte auf Internetplattformen zu vertreiben.

Das erklärt vermutlich, warum es auf beiden Seiten des Rheins relativ viele Verfahren zu dieser Frage gibt, ohne dass die Rechtsprechung bis jetzt jedoch eindeutig ist. Klauseln, durch welche den Fachhändlern eines selektiven Vertriebssystems der Vertrieb über einen sog. „Marketplace“ untersagt wird, werden nämlich in beiden Ländern je nach Fallgestaltung entweder für wirksam oder für unzulässig erklärt.

Angesichts dieser Situation wird nun demnächst eine eindeutige Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erwartet. Ihm wurden vom Oberlandgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 19. April 2016 vier Fragen zur Zulässigkeit solcher Klauseln vorgelegt. In dem zugrundeliegenden Fall untersagte die Fa. Coty GmbH ihren Fachhändlern den Vertrieb ihrer Produkte auf Internetplattformen.

In dem am 15. September 2016 veröffentlichten Zwischenbericht der Europäischen Kommission über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, lässt die Kommission zu der Fragestellung Position eine liberale Haltung erahnen. Ihrer Ansicht nach stellen Drittplattformverbote nicht unbedingt unzulässige Kernbeschränkung gem. Art. 4 b) und 4 c) Vertikal-GVO dar, da sie keine Segmentierung des Binnenmarkts nach Gebiet oder Kundengruppen bezwecken.

Die Kommission betont aber, dass sie oder die nationalen Wettbewerbsbehörden entscheiden können, dass die Klauseln nicht in den Nutzen der Vertikal-GVO kommen, wenn im Einzelfall die Verbote zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 (1) AEUV oder mit Artikel 101 (3) AEUV unvereinbar sind.

Das Endergebnis dieser Studie wird im April 2017 bekannt gegeben, bis dahin wird die Kommission ihren Standpunkt im Rahmen des Coty GmbH -Verfahrens vor dem EuGH verteidigen.

Die französischen Behörden setzen in der Zwischenzeit ihre sektorbezogene Studie fort. (…)

Fortsetzung folgt.