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Handelsrechtliche Aspekte des Sapin II – Gesetzes

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Das Gesetz Nr. 2016-1691 (sogenanntes Sapin II – Gesetz) ist am 11. Dezember 2016 in Kraft getreten. Dieses Gesetz bezüglich der Transparenz, der Bekämpfung der Korruption und der Modernisierung des Wirtschaftslebens hat Auswirkungen auf alle Gebiete des Wirtschaftsrechts.

Es bezweckt in erster Linie die Verhinderung der Korruption, unter anderem durch die Gründung einer französischen Korruptionsbekämpfungsagentur (Agence française anticorrution), durch die Schaffung einer allgemeinen Pflicht zur Prävention der Korruptionsrisiken in großen Unternehmen und durch den Schutz von Whistleblowers.

Es beinhaltet zudem wichtige Änderungen auf dem Bereich des Handelsrechts.

  • Einige der neuen Bestimmungen beziehen sich auf jede Art von Handelsbeziehungen.

Bezüglich Zahlungsfristen wird nun in Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs eine Ausnahme für mehrwertsteuerbefreite Verträge über außerhalb der EU auszuführende Produkte vorgesehen. Diese Zahlungsfrist beträgt nun 90 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung.

Ziel dieser Änderung ist es, Unternehmen, die auf Export spezialisiert sind, dem „Schereneffekt“ zu entziehen, der durch den Unterschied zwischen den kurzen Zahlungsfristen der französischen Verkäufer und den längeren Zahlungsfristen, die ihnen von ausländischen Käufern aufgezwungen werden, entsteht. Großunternehmen sind von dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen. Artikel L. 443-1 des Handelsgesetzbuchs hinsichtlich bestimmten verderblichen Waren oder Lebensmittel wurde in die gleiche Richtung geändert.

Eine detaillierte Übersicht der verschiedenen Zahlungsfristen für französische Handelsverträge ist hier verfügbar.

Für Lieferanten, Händler und Dienstleister bietet nun das französische Handelsgesetzbuch die Möglichkeit, eine mehrjährige Vertriebsvereinbarung (die sog. „Convention unique“) bis zu 3 Jahren zu schließen. Diese Möglichkeit wird auch für Großhändler angeboten (L. 441-7-1 des Handelsgesetzbuchs) 

Für diese sogenannte „Convention unique“ gelten verschiedene Einschränkungen; wir stehen Ihnen für weitere Details zur Verfügung.

Durch das Sapin II–Gesetz werden zudem drei neue Bestimmungen bezüglich der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken eingeführt (Artikel L. 442-6 des Handelsgesetzbuchs):

  • Die Liste der Beispiele für ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Vorteile wird durch zwei neue Fälle ergänzt: die Finanzierung von Handelsförderungsmaßnahmen und die Finanzierung der Gegenleistung für „Dienstleistungen, die von einer internationalen Händlerzentrale angeboten werden“.
  • Es gelten Sanktionen für folgende Fälle: Die erzwungene Einführung einer Preisänderungsklausel oder einer Neuverhandlungsklausel in eine sog. „convention unique“, unter Bezugnahme auf einen oder mehrere öffentlichen Preisindexe, ohne direkten Bezug mit den Produkten oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind.
  • Der Versuch, einem Geschäftspartner Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung im Falle höherer Gewalt aufzuzwingen.

  • Bestimmte Bestimmungen gelten spezifisch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Bezug auf Lebensmittelprodukte, die ein oder mehrere nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse beinhalten, müssen den voraussichtlichen Durchschnittspreis angeben, den der Verkäufer dem Produzenten dieser Erzeugnisse anbietet.

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse verbietet nun Artikel L. 441-7, dass die sogenannten „NIP“ („nouveaux instruments promotionnels“), d.h. die Werbevorteile, die vom Zulieferer direkt an die Verbraucher angeboten werden, mehr als 30% des Wertes der Stückpreisetabelle, einschließlich der Verwaltungskosten, betragen.

Andere Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs wurden ebenfalls geändert. 

  • Schließlich werden Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Transparenzregeln oder bei wettbewerbsbeschränkenden Praktiken stark verschärft.

Das Bußgeld für juristische Personen wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wurde von 375.000 Euro auf 2 Millionen Euro erhöht (L. 441-6 des Handelsgesetzbuchs).

Die Sanktion für wettbewerbsbeschränkende Praktiken im Sinne des Artikels L.442-6 des Handelsgesetzbuchs, insbesondere im Falle des plötzlichen Abbruchs von Geschäftsbeziehungen, der Einführung von missbräuchlichen Vertragsklauseln oder der Herstellung eines erheblichen Ungleichgewichts, erhöht sich von 2 auf 5 Millionen Euro. Im Übrigen konnte das Gericht bisher selbst entscheiden, ob die Veröffentlichung des Urteils angeordnet wird. Nun soll die Veröffentlichung systematisch erfolgen.

Schließlich waren verwaltungsrechtliche Sanktionen im Falle der Kumulierung der Sanktionen für unterschiedliche Verstöße durch denselben Täter bisher gedeckelt. Diese Begrenzung wird beseitigt: die Strafen werden ab jetzt kumulativ angewandt (Artikel L.465-2 des Handelsgesetzbuchs)