Verbraucherrecht: Hinweis zur Vermutung des Zeitpunkts eines Sachmangels
- KurzmeldungenArtikel L. 217-7 des Verbrauchergesetzbuches sieht vor: „Es wird vermutet, dass Mängel, die innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab Lieferung der Ware auftreten, zum Zeitpunkt der Lieferung vorlagen, sofern nichts anderes nachgewiesen wird“. Der Kassationshof hat kürzlich klargestellt, dass sich diese Vermutung nur auf den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels und nicht auf das Vorliegen des Mangels selbst bezieht.
Die Beweislast für die Durchführung der Gewährleistung wird zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer demnach wie folgt aufgeteilt: Es obliegt dem Verbraucher zu beweisen, dass die Ware mangelhaft ist; der Verkäufer muss hingegen, aufgrund der oben genannten Vermutung beweisen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht bestand, um die Ansprüche aus Gewährleistung auszuschließen.
Kassationshof, Erste Kammer, 7 März 2018, Az. 17-10489
Civ 1er, 7 mars 2018, n°17-10489