Vorrang der Gerichtsstandsklauseln
- KurzmeldungenDer Kassationshof hat kürzlich in einer Grundsatzentscheidung daran erinnert, dass eine wirksame Gerichtsstandklausel, die das Gericht eines Mitgliedstaates benennt, Vorrang vor der in Artikel 8 § 1 der Verordnung Brüssel I bis (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit im Falle einer Mehrzahl von Beklagten hat.
Damit bestätigt der Kassationshof logischerweise, dass die bisherige Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 auch für die Verordnung Brüssel Ia gilt.
Am selben Tag hat der Kassationshof eine Gerichtsstandklausel angewandt, die in einem Vertrag zwischen einer Bank und einer Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz geschlossen wurde, weil der Vertrag im Rahmen deren beruflichen Tätigkeit geschlossen worden war. Diese konnte sich daher nicht auf die Verbraucherschutzbestimmungen aus Artikel 17 des Lugano Übereinkommens vom 16. September 1988 berufen, wonach Gerichtstandklauseln nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig sind. Artikel 19 der Verordnung Brüssel Ia enthält ähnliche Bestimmungen.
Kassationshof, erste Kammer, 14. März 2018, Az. 17-10320 und Kassationshof, erste Kammer, 14. März 2018, Az. 16-28302