Kurzmeldungen
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Online-Gesellschafterbeschlüsse und virtuelle Hauptversammlung

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Im Zuge der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) können nach § 48 Abs. 1 GmbHG Gesellschaftsbeschlüsse, die keine notarielle Form benötigen, ab dem 01.08.2022 auch online gefasst werden, und zwar auch über gängige, frei verfügbare Videokonferenz-Lösungen. Voraussetzung ist, dass alle Gesellschafter der online-Beschlussfassung in Textform zugestimmt haben und die Satzung eine solche nicht ausdrücklich verbietet. Eine entsprechende Satzungsregelung, die solche Beschlüsse ausdrücklich erlaubt, ist nicht mehr notwendig.

Auch die virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften, die als temporäre Lösung während der COVID-19-Pandemie zugelassen war, ist künftig dauerhaft möglich. Nach § 118a AktG ist es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten.

Nach Beteiligung des Bundesrats wurde das Gesetz am 26.07.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in Teilen am 01.08.2022 in Kraft getreten, weitere Teile treten am 01.11.2022 in Kraft.

Ein weiteres Gesetz soll die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung, den Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre regeln, um etwaigen Einschränkungen in der Rechtewahrnehmung im Rahmen eines Online-Formats zu begegnen.