Kurzmeldungen
Arbeitsrecht

Neues Nachweisgesetz

- Kurzmeldungen

allemagne : nouvelles mentions obligatoires du contrat de travail

Zum 01.08.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20.06.2019) in Kraft getreten, das zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich bringt.

Durch die Änderungen am Nachweisgesetz werden neue Mindestinhalte für Arbeitsverträge vorgeschrieben, die schriftlich niederzulegen sind. Die elektronische Form bleibt weiterhin ausgeschlossen.

Ergänzend zu den bereits bisher nachzuweisenden Arbeitsbedingungen gehören dazu nunmehr auch:

  • das Enddatum eines befristeten Arbeitsverhältnisses;
  • die Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer, sofern vereinbart;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Art und Weise der Vergütung von Überstunden;
  • Angaben zum Fälligkeitstermin des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
  • die Dauer der vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • Angaben zum Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
  • Ein Hinweis auf das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen;
  • erweiterte Dokumentationspflichten für Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland.

Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen müssen die gemäß NachwG verpflichtenden Angaben zum Teil bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich vorliegen. Es empfiehlt sich daher, vor oder bei Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, der alle Pflichtangaben aus dem NachwG enthält.

Für bestehende Arbeitsverhältnisse sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß NachweisG auf Verlangen des Arbeitnehmers innerhalb von einer Woche auszuhändigen.

Frankreich hat die Richtlinie bislang noch nicht umgesetzt.