1. September 2023: Neue Sozialregelung für die Abfindung bei genehmigter einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. “rupture conventionnelle homologuée”)
- KurzmeldungenGesetz Nr. 2023-270 vom 14. April 2023 zur Berichtigungsfinanzierung der Sozialversicherung für 2023
Die Abfindung für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags unterliegt nun einem einheitlichen Sozialbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 30 %, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat oder nicht. Damit entfällt die Sozialpauschale in Höhe von 20 % (sog. “forfait social”), die der Arbeitgeber zu zahlen hatte, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte.
Der neue Einheitsbeitrag gilt für einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverträgen, die nach dem 31. August 2023 enden.