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Spätestens am 1. April 2018 müssen Unternehmen in Frankreich ihren „wirtschaftlichen Eigentümer“ deklarieren

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Gemäß der europäischen Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015, die hinsichtlich der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen wurde, verpflichten die Artikel L. 561-462 bis L. 561-50 und R. 561-55 und folgende des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs Code financier et monétaire, die aus der Verordnung Nr. 2016-1635 vom 1. Dezember 2016 und der Vorschrift Nr. 2017-1094 vom 12. Juni 2017 zu ihrer Anwendung hervorgehen, nicht börsennotierte Unternehmen und andere juristische Einheiten in Frankreich dazu, bei dem französischen Handelsregister, in dem sie eingetragen sind, ein Dokument, das ihre(n) „wirtschaftliche(n) Eigentümer“ angibt, einzureichen. Die Unternehmen tragen für „den Erhalt und die Aufbewahrung von exakten und aktuellen Informationen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern“ die Verantwortung. Das so angelegte Register zu den wirtschaftlichen Eigentümern wird zu einer Zweigstelle des französischen Handelsregisters.

Diese neue Verpflichtung geht sowohl mit zivilrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Sanktionen einher, die auf natürliche Personen ebenso wie auf juristische Personen angewendet werden können. Sie sollten daher nicht von den Geschäftsführern und Teilhabern der betroffenen Unternehmen und juristischen Einheiten ignoriert werden.

Betroffene Unternehmen und juristische Einheiten

Durch Verweis des Artikels L. 561-46, Absatz 1 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs auf die Punkte 2, 3 und 5 des Artikels L. 123-1 des französischen Handelsgesetzbuchs Code de commerce betrifft die Verpflichtung, ihre(n) „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu deklarieren:

  • nicht börsennotierte Handelsgesellschaften, deren Gesellschaftssitz sich in Frankreich befindet (darin eingeschlossen zivile Gesellschaften und Familienunternehmen, und dies auch wenn ihr Gesellschaftskapital nur von natürlichen Personen gehalten wird, die schon im französischen Handelsregister als Teilhaber verzeichnet sind)
  • Handelsgesellschaften, deren Gesellschaftssitz nicht in einem französischen Departement liegt, die aber eine in Frankreich bereits registrierte oder zu registrierende Niederlassung haben
  • Interessensgemeinschaften mit Sitz in einem französischen Departement
  • sowie jede weitere juristische Person, deren Eintragung im Handelsregister in Gesetzen oder Vorschriften vorgeschrieben ist.

Die betroffene Gesellschaft oder juristische Einheit ist dazu angehalten, genaue und aktuelle Angaben zu ihrem/ihren „wirtschaftlichen Eigentümer(n)“ einzuholen und aufzubewahren. Diese Doppelverpflichtung kann jedoch zu Schwierigkeiten führen, insbesondere im Fall von Unternehmensketten (die eine gewisse Undurchsichtigkeit mit sich bringen) oder wenn sich der Erklärende auf einer unteren Strukturebene befindet und nicht unbedingt rechtzeitig über Änderungen in der übergeordneten Gesellschaft oder juristischen Einheit informiert wird, die in fine die von ihm vertretene Gesellschaft kontrolliert, oder aber, wenn er nicht weiß, dass die Person, die er für den wirtschaftlichen Eigentümer hält, in Wahrheit ein Treuhänder ist.

Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“

Aufgrund des Artikels R. 561-1 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs (durch Verweis aus Artikel R. 561-56 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs), der fordert, dass das bei dem Handelsregister einzureichende Dokument die Modalitäten der Ausübung der Kontrolle des/der „wirtschaftlichen Eigentümer(s)“ über die eingetragene Gesellschaft oder juristische Einheit angeben muss, sind der/die zu erklärende(n) „wirtschaftliche(n) Eigentümer“ die natürliche(n) Person(en),

  • die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals der Gesellschaft halten
  • oder die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmrechte der Gesellschaft halten
  • oder, falls die beiden vorstehenden Kriterien nicht zutreffen, die auf jedem anderen Weg eine Kontrollgewalt über die Geschäftsführungs-, Verwaltungs- oder Leitungsorgane der Gesellschaft oder über die Gesellschafterversammlung ausüben. Falls mehrere natürliche Personen unter diese Definition fallen, müssen sie alle beim Handelsregister angegeben werden.

Die beiden ersten Kriterien entsprechen dem Artikel 3.6 a) (i) der EU-Richtlinie 2015/849/EU vom 20. Mai 2015. Was das dritte Kriterium angeht, so ist dieses nicht unproblematisch: Wir verstehen auf den ersten Blick nicht, welcher Unterschied zwischen einem Geschäftsführungs- und einem Leitungsorgan besteht. Insbesondere präzisiert dieses dritte Kriterium nicht, wie man die genannte „Kontrollgewalt“ verstehen soll. Jedoch gibt der Artikel 3.6 a) (i) der EU-Richtlinie 2015/849/EU vom 20. Mai 2015 eine Antwort hierauf, indem er angibt, dass diese Kontrolle insbesondere gemäß den in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU angegebenen Kriterien, die sich auf das Erstellen von konsolidierten Jahresabschlüssen beziehen, hergeleitet werden kann, nämlich, das Recht, die Mehrheit eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans zu ernennen oder abzuberufen oder einen entscheidenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft kraft eines mit ihr geschlossenen Vertrags oder von in der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Klauseln auszuüben.

Außerdem unterlässt es der Artikel R. 561-56 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs durch seinen alleinigen Verweis auf den Artikel R. 561-1 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs die Möglichkeit, einen/mehrere gesetzliche(n) Vertreter der erklärenden Gesellschaft als „wirtschaftliche(n) Eigentümer“ vorzusehen, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage dazu ist, den/die Eigentümer „nach Ausschöpfen aller sich bietenden Möglichkeiten“ zu ermitteln, wie dies im Artikel 3.6 a) (ii) der EU-Richtlinie 2015/849/EU vom 20. Mai 2015 der Fall ist. Allerdings sieht das Formular, das von zahlreichen Geschäftsstellen von Gerichten bereits zur Verfügung gestellt wird, diese Möglichkeit bereits vor, ebenso wie das deutsche Recht, das sie ausdrücklich im Absatz 3 des Artikels 1 des ersten Teils des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849/EU in deutsches Recht) vorsieht.

Zeitraum des Inkrafttretens: vom 1. August 2017 bis zum 1. April 2018

Nach dem 1. August 2017 gegründete Gesellschaften müssen ihre(n) „wirtschaftlichen Eigentümer“ beim Einreichen ihres Registrierungsantrags oder spätestens innerhalb von zwei Wochen ab der Ausstellung des Nachweises über die Hinterlegung ihrer Unterlagen zur Gesellschaftsgründung angeben.

Gesellschaften, die vor diesem Datum registriert wurden, müssen bis zum 1. April 2018 ihre(n) „wirtschaftlichen Eigentümer“ angeben.

Darüber hinaus müssen die Gesellschaften ihre Erklärung binnen 30 Tagen mit jeglichen Informationen oder Vorgängen, die eine Richtigstellung der Angaben notwendig machen, auf den neuesten Stand bringen.

Diese Verpflichtung legt also eine Pflicht zur Verfolgung jeglicher Änderungen, die zur Benennung eines neuen „wirtschaftlichen Eigentümers“ führen könnten, in die Verantwortung des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft.

Erklärungsmodalitäten

Die Erklärung muss bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Gesellschaftssitz liegt, vom gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eingereicht werden.

Für jeden „wirtschaftlichen Eigentümer“ muss ein Dokument ausgefüllt werden, das die Identität des letzteren, die Art und Weise der von ihm ausgeübten Kontrolle und das Datum, an dem er „wirtschaftlicher Eigentümer“ der Gesellschaft geworden ist (Artikel L. 561-46, Absatz 2 und R. 561-56 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs), angibt.

Einsichtnahme in das Register zu wirtschaftlichen Eigentümern

A priori hat das Vertraulichkeitsprinzip Vorrang, da der Artikel L. 561-46 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs ausdrücklich die Personen benennt, die das Recht haben, das Dokument bezüglich der/des wirtschaftlichen Eigentümer(s) einzusehen; darüber hinaus geht der Artikel R. 561-57 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs weiter ins Detail und listet 18 Kategorien von Personen auf, die Zugang zu diesem Dokument haben können (wie zum Beispiel Richter und Staatsanwälte, Mitarbeiter der nationalen Finanzaufsichtsbehörde, …). Man kann weiterhin in Betracht ziehen, dass die Entscheidung Nr. 2016-591 QPC vom 21. Oktober 2016 vom französischen Verfassungsrat bezüglich des Artikels 1649 AB des französischen Steuergesetzbuchs Code général des impôts in seiner Fassung nach dem Gesetz Nr. 2013-1117 vom 6. Dezember 2013, ebenfalls hinsichtlich der Einsicht der Dokumente im Zusammenhang mit dem/den „wirtschaftlichen Eigentümer(n)“ anwendbar wäre.

Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann auf Anordnung des mit der Überwachung des Handelsregisters beauftragten Richters hin ebenfalls Zugang zu den Informationen bezüglich des/der „wirtschaftlichen Eigentümer(s)“ erhalten. Gewiss legt der Artikel R. 561-59 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs detailliert die Vorgehensweise dar, welche die Personen, die ein berechtigtes Interesse angeben, um eine Erlaubnis des mit der Überwachung des Handelsregisters, in dem die Gesellschaft oder juristische Einheit im Sinne des Punkts 1 des Artikels L. 561-46 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs eingetragen ist, beauftragten Richters zu erhalten, um das Dokument bezüglich des/der „wirtschaftlichen Eigentümer(s)“ einer gegebenen Gesellschaft einsehen zu können.

Jedoch hängt diese Erlaubnis von der souveränen Macht eines einzigen Richters ab, der darüber entscheidet, ob das vom Antragsteller vorgegebene berechtigte Interesse vorliegt oder nicht. Dies wirft Fragen auf hinsichtlich der möglichen Auswüchse dieser (selbst wenn nur teilweisen) Auskunft an jede Person, die an potenziell sensiblen Informationen interessiert ist, insbesondere, da unredliche Motivationen hinter möglichen berechtigten Interessen stehen können: Ein Mitarbeiter, der Informationen zu der Person, die das Unternehmen, in dem er beschäftigt ist (oder war), kontrolliert, erhalten möchte; eine Gesellschaft, die sich über die Lage eines Wettbewerbers informieren möchte; ein Ehepartner, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens das Vermögen des Partners/der Partnerin zu schätzen sucht…

Es ist hierbei interessant, festzuhalten, dass sich das deutsche Recht in diesem Bereich als sehr viel weniger flexibel als die französische Gesetzgebung erweist. Denn der Absatz 23 des Artikels 4 des ersten Teils des am 23. Juni 2017 erlassenen deutschen Gesetzes gibt an, dass Zugang zu den Dokumenten bezüglich „wirtschaftlicher Eigentümer“ einer Gesellschaft oder juristischen Einheit die zuständigen Behörden, aber auch die Personen, die unter die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen, wenn sie einen Nachweis über die Notwendigkeit des Zugangs zu solchen Informationen erbringen, erhalten können.

Auch wenn diese Regelung ebenfalls den Begriff des „berechtigten Interesses“, der in der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 erscheint, aufgreift, so schränkt sie doch stark die Informationen, zu denen Dritte Zugang haben können, ein, nämlich: Name und Vorname des „wirtschaftlichen Eigentümers“, Monat und Jahr seiner Geburt, sein Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses in der betroffenen Gesellschaft oder juristischen Einheit, und dies auch nur, wenn diese Angaben nicht auf anderem Wege bereits einsehbar sind.

Zudem legt das deutsche Gesetz vom 23. Juni 2017 fest, dass der „wirtschaftliche Eigentümer“ eine Beschränkung oder ein Verbot der Einsichtnahme der ihn betreffenden Unterlagen beantragen kann, wenn er den Beweis erbringt, dass die Herausgabe dieser Daten seinen „schutzwürdigen Interessen“ schaden könnte. Der Begriff der „schutzwürdigen Interessen“, der sich im Bereich des Datenschutzes wiederfindet, wird jedoch im französischen Recht nicht gebraucht.

Sanktionen

Von Amts wegen oder auf Anfrage des Staatsanwalts oder von jeder Person, die ein Interesse nachweisen kann, hin, kann der vorsitzende Richter jeder juristischen Einheit eventuell unter Androhung eines Zwangsgelds auferlegen, dass sie ihre(n) „wirtschaftlichen Eigentümer“ (Artikel L. 561-48 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs) erklären muss, ohne dass gegen diese Anordnung irgendein Rechtsmittel eingelegt werden könnte.

Darüber hinaus kann ein Ausbleiben der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Handelsregisters oder die Angabe von ungenauen oder unvollständigen Informationen mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 6 Monaten Haft und einem Bußgeld von 7.500 Euro (Artikel L. 561-49 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs) geahndet werden. Diese strafrechtliche Verfolgung kann sowohl die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person als auch die juristische Person selbst betreffen.

Zudem können zusätzliche Strafen aus dem gemeinen Strafrecht gegen juristische oder natürliche Personen, die sich der Erklärung des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) der betroffenen Gesellschaft oder juristischen Einheit entziehen, ausgesprochen werden:

  • Natürliche Personen, die als schuldig im Sinne des Verstoßes aus dem ersten Absatz des Artikels L. 561-49 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs erklärt werden, können ebenso mit einem Geschäftsführungsverbot (das im Artikel 131-27 des französischen Strafgesetzbuches Code pénal vorgesehen ist) und einer teilweisen Aberkennung der Zivil- und Bürgerrechte belegt werden (vorgesehen im Punkt 2 des Artikels 131-26 des französischen Strafgesetzbuches).
  • Juristische Personen, die unter den in Artikel 121-2 des französischen Strafgesetzbuchs festgelegten Bedingungen als strafrechtlich haftend für den Verstoß aus dem ersten Absatz des Artikels L. 561-49 des französischen Finanz- und Währungsgesetzbuchs erklärt wurden, können abgesehen von dem Bußgeld nach den Modalitäten des Artikels 131-38 des französischen Strafgesetzbuchs (das heißt, 37.500 Euro) mit Strafen belegt werden, die in den Punkten 1, 3, 4, 5, 6, 7, und 9 des Artikels 131-39 des französischen Strafgesetzbuchs vorgesehen sind (nämlich, unter anderem: Auflösung; Unterstellung unter juristische Aufsicht für eine Dauer von maximal fünf Jahren; Ausschluss aus öffentlichen Ausschreibungen auf ewig oder für eine Höchstdauer von fünf Jahren…).

Schwerwiegende Strafen, die folglich nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.