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Das Rätsel dreidimensionaler Marken

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Die Frage der Gültigkeit von 3D Markenzeichen, die aus der Produktform bestehen, wird allmählich zu einem so unlösbaren Rätsel wie der bunte Rubik-Zauberwürfel.

In einem Urteil vom 10. November 2016 hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage der Gültigkeit der dreidimensionalen Marke in Form des berühmten Würfels befasst:

Ein Wettbewerber hatte auf Nichtigerklärung dieser Marke mit der Begründung geklagt, dass die Form des Zeichens zum Erreichen einer technischen Lösung erforderlich war. Er meinte, dass die schwarzen Riefelungen, die die Seiten des Würfels in Quadrate unterteilen, für die Drehbarkeit des Puzzles unerlässlich sind. Diese Form solle daher für alle Wettbewerber verfügbar bleiben, da daraus ansonsten eine Monopolstellung an der technischen Lösung entstehe.

Am 25. November 2014 hatte das Gericht der Europäischen Union diese Klage abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Drehbarkeit des Würfels sich nicht aus dem strittigen Zeichen ergibt, sondern aus der Kenntnis eines Mechanismus im Innern des Würfels, der die Bewegung der Seiten zulässt. Die Überprüfung der Gültigkeit des Zeichens soll sich nur auf die graphische Darstellung der betroffenen Form – so wie sie angemeldet wurde – beziehen und nicht auf die daraus abzuleitenden technischen Fähigkeiten, die nicht sichtbar sind.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Argumentation aufgehoben, obwohl sie den üblichen Einschätzungsprinzipien für die Gültigkeit von Markenzeichen entspricht. Er befand, dass die technische Funktion des Produktes bei der Bewertung der Gültigkeit eines dreidimensionalen Zeichens berücksichtigt werden soll, ohne sich auf seine bloße graphische Darstellung zu beschränken. Anders ausgedrückt soll der technische Charakter der Form in Anbetracht der konkreten Funktionen des formgegenständlichen Produktes bewertet werden.

Durch dieses Urteil werden dreidimensionale Markenzeichen, deren Gültigkeitsbereich ohnehin zur Schrumpfung neigt, weiter geschwächt. Es könnte die Streitigkeiten um das Markenzeichen Rubik’s Cube, dessen Gültigkeit in Frankreich bis dato immer anerkannt war. wieder anfachen.

Eine Lücke im Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Bresche in das Prinzip der Einheitlichkeit Unionsmarke geschlagen. Dieser Grundsatz besteht bekanntermaßen darin, dass Unionsmarken einheitlich geschützt werden und im gesamten Gebiet der Europäischen Union einheitliche Wirkung erzeugen.

Der deutsche Inhaber einer Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen im Informatikbereich hatte einen Antrag auf Untersagung der Nutzung einer Bezeichnung für Software durch einen Software-Wettbewerber auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellt.

Die Besonderheit dieses Rechtstreits lag an sprachlichen Gründen: eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Begriffen bestand lediglich für das deutschsprachige, nicht aber für das englischsprachige Publikum, da die begriffliche Verschiedenheit der strittigen Zeichen die klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten neutralisierte.

Das deutsche Gericht stellte dem Europäischen Gerichtshof eine Vorlagefrage um festzustellen, ob – wenn in nur einem Teil des Gebiets der Europäischen Union eine Verwechslungsgefahr besteht – die Verletzungshandlungen für das gesamte Gebiet oder nur für ein Teilgebiet charakterisiert sind.

Durch Urteil vom 22. September 2016 hat der EuGH befunden, dass eine Verletzung der durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechte des Inhabers besteht, sobald die Verwechslungsgefahr auch nur in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union besteht. Er hat jedoch hinzugefügt, dass – sobald eine Verwechslungsgefahr in gewissen Gebieten verneint wurde – die Untersagung der Benutzung des strittigen Zeichens auf die Gebiete beschränkt werden soll, in denen diese Gefahr besteht.

Damit hat der Beklagte die Möglichkeit zu beweisen, dass ein Verwechslungsrisiko aus sprachlichen oder anderen Gründen in gewissen Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Er kann dadurch ein allgemeines Verbotsurteil im gesamten Gebiet der Europäischen Union vermeiden.