Deutsche „Panoramafreiheit“ lädt sich in Frankreich ein
Das französische Gesetz von 7. Juli 2016 mit dem Namen « Schöpfung, Architektur und Kulturgüter » hat die sog. „Panoramafreiheit“ aus der deutschen Gesetzgebung (in abgemilderter Form) importiert.
Nun dürfen Privatpersonen „architektonische Kunstwerke und Skulpturen, die ständig öffentlich ausgestellt sind“, bildlich wiedergeben und darstellen, sofern daraus kein gewerblicher Gebrauch gemacht wird (Artikel L.122-5 Abs. 11 n.F. des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum). Praktisch bedeutet dies, dass jedermann Fotos von öffentlich ausgestellten Werken auf soziale Netzwerke „posten“ kann, ohne dass darin ein Verletzung der entsprechenden Urheberechte liegt.
Trotz des relativ beschränkten Anwendungsgebiets dieser Ausnahme ist ihre Einführung in das französische Recht ein erster Schritt zu einer weiter reichenden „Panoramafreiheitsausnahme“, an welcher die Europäische Kommission zurzeit arbeitet.