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Arbeitsrecht

Ein europäisches Rahmenabkommen erleichtert die Mobilität von grenzüberschreitenden Telearbeitern

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Text of the Framework Agreement on the application of Article 16 (1) of Regulation (EC) No. 883/2004 in cases of habitual cross-border telework (.pdf)

Frankreich unterzeichnete das neue europäische Rahmenabkommen, das den Rahmen für grenzüberschreitende Telearbeit bildet und am 1er Juli 2023 in Kraft trat.

Gemäß dieser Vereinbarung:

  • Grenzgänger, deren Telearbeitszeit in einem Unterzeichnerstaat weniger als 50 % (d.h. 49,9 %) ihrer Arbeitszeit für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Unterzeichnerstaat beträgt, können beim Staat ihres Arbeitgebers sozialversichert bleiben.
  • Ein Grenzgänger, dessen Telearbeitszeit wenigstens 50 % seiner Arbeitszeit beträgt, wird nicht mehr im Staat seines Arbeitgebers, sondern im Staat seines Wohnsitzes sozialversichert.

Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Unterzeichnerstaaten beschränkt. Mit Stand vom 3o. August 2023 sind dies: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Liechtenstein, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.

Die Definition des „grenzüberschreitenden Telearbeiters“ in der europäischen Rahmenvereinbarung ist weit gefasst. Hinsichtlich des Arbeitsortes ist der Arbeitnehmer nicht an seine Wohnung gebunden, sondern er kann seine Tätigkeit an jedem privaten oder öffentlichen Ort ausüben. Der Telearbeiter ist jedoch verpflichtet, über eine Computerverbindung mit der Arbeitsumgebung seines Arbeitgebers verbunden zu sein, um seine Tätigkeit auszuüben.

Dieses Abkommen zeugt vom Aufschwung der Telearbeit in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz: Es garantiert den Bürgern Mobilität bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Sozialversicherungsansprüche, unabhängig davon, ob sie in ihrem Arbeits-, Wohn- oder Aufenthaltsstaat arbeiten.