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Industrielle Risiken und Versicherungsrecht

Selbstständiges Beweisverfahren: Achten Sie auf die Fristen!

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Durch die Verjährungsreform aus dem Jahr 2008 wurde Artikel 2239 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) geschaffen. Danach wird die Verjährung gehemmt, sobald ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet wird. Diese Bestimmung soll es dem Antragsteller ermöglichen, auf die Einreichung einer Klage zu verzichten, solange das beantragte Gutachten noch nicht vorliegt.

Artikel 2239 benennt jedoch ausdrücklich lediglich die Verjährungsfristen, nicht die Ausschlussfristen („délais de forclusion“). In einem Urteil vom 3. Juni 2015 hatte der französische Kassationshof bereits die Hemmungswirkung für die in Artikel 1648 des französischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Antragsfrist bei versteckten Mängeln verneint, da diese eine Ausschlussfrist darstellt.

In dem vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller die Klageeinreichung wegen Fristversäumnis verwehrt. Die Frist war zwar durch den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren unterbrochen worden (Artikel 2241 des französischen Zivilgesetzbuches sieht die Unterbrechung der Frist vor, ohne zwischen Verjährung und Ausschlussfrist zu unterscheiden), aber mangels Hemmungswirkung hatte die Ausschlussfrist aus Artikel 1648 mit der Verkündung des Beweisbeschlusses wieder zu laufen begonnen – und nicht erst mit der Vorlage des Gutachtens.

Das Risiko muss zwar nicht überschätzt werden, da der Ausgangspunkt für die Frist von Artikel 1648 – der Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels – oft auf den Zeitpunkt der Vorlage des Sachverständigengutachtens festgelegt wird. Es handelt sich dabei jedoch um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Jedenfalls sollte bei versteckten Mängeln stets auf die Fristen geachtet werden. Im Einzelfall kann es geboten sein, das Gutachten nicht abzuwarten, um Klage einzuleiten!

Die Hemmungswirkung ist hingegen auf die im Versicherungsrecht herrschende 2-Jahres Frist aus Artikel L. 114-1 des französischen Versicherungsgesetzbuches (Code des assurances) anwendbar, wie vom französischen Kassationshof in einem Urteil vom 19. Mai 2016 bestätigt wurde.