Kurzmeldungen
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Kartell-, Vertriebs- und Verbraucherschutzrecht

Einbeziehung von AGB durch Zugänglichmachung über einen QR-Code

- Kurzmeldungen

AGB QR CODE

Für die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ist im deutschen Recht erforderlich, dass

  • der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hinweist und
  • der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  • diese Vertragspartei mit deren Inhalt einverstanden ist.

Im Rahmen eines online abgeschlossenen Vertrages genügt es, wenn diese AGB vor Vertragsschluss über einen Link eingesehen und ausgedruckt werden können. Der Link muss gut sichtbar sein und die AGB darüber einsehbar und ausdruckbar oder speicherbar sein.

Bei schriftlich, mündlich oder sogar konkludent geschlossenen Verträgen (beispielsweise bei Transportdienstleistungen) können die AGB daher vor Vertragsschluss übergeben, übersandt oder ausgehängt werden und können somit vor Vertragsschluss oder vor Ausführung der Leistung eingesehen werden.

Bei B2B-Beziehungen können die AGB auch über einen Link zugänglich gemacht werden, wenn ein solcher direkt zum Text der AGB führt.

Im B2C-Bereich hat sich die Rechtsprechung dagegen bislang zurückhaltender gezeigt, in der Annahme, dass nicht jeder im Besitz eines Smartphones mit Internet-Zugang ist, um die im Internet hinterlegten AGB jederzeit und vor Vertragsschluss einsehen zu können. Dies dürfte umso mehr für die Darstellung des Links in Form eines QR-Codes gelten, zumal nicht alle Smartphones ohne weiteres QR-Codes lesen können und damit keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

In einem Urteil vom 07.12.2023 hat das LG Lübeck jetzt aber entschieden, dass die Zugänglichmachung der AGB über einen QR-Code auch gegenüber einem Verbraucher genügt, um die Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB zu erfüllen. Die Entscheidung erfolgt aufgrund der Überlegung, dass etwa 77% der Menschen in Deutschland ein Smartphone besitzen und damit eine Zugangsmöglichkeit besteht.

Auch wenn es sich nicht um eine Entscheidung des BGH handelt, könnte sie dennoch im Hinblick auf vergleichbare Fälle Signalwirkung haben.