Kurzmeldungen
Arbeitsrecht

Die digitalisierte handschriftliche Unterschrift: im französischen Recht anerkannt, im deutschen Recht nicht

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Die französische Rechtsprechung entwickelt sich weiter: während ursprünglich geurteilt wurde, dass die digitalisierte Unterschrift allein nicht ausreicht, um die Authentizität der rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zu gewährleisten (Fort de France, 14. Dezember 2012, Urteil Nr. 12/00311), erkennt der Oberste französische Gerichtshof, Cour de Cassation, nunmehr an, dass die Einfügung einer digitalisierten handschriftlichen Unterschrift gültig ist, wenn die Eigenschaft und die Identität des Unterzeichners des Vertrags eindeutig identifiziert werden können (Arbeitsrechtskammer des Cour de Cassation, 14. Dezember 2022, Urteil Nr. 21-19.841).

Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, dessen befristeter Arbeitsvertrag mit einer digitalisierten handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wurde, nicht berechtigt ist, die Umqualifizierung seines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu fordern, unter Berufung auf einen angeblichen Verstoß gegen die spezifischen Formanforderungen des Artikels L. 1242-12 des französischen Arbeitsgesetzbuches. Denn, obwohl diese Unterschrift keine elektronische Signatur im Sinne des Artikels 1367 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, wird sie unter den oben genannten Bedingungen als gültig angesehen. Somit ist das Erfordernis eines schriftlichen, unterzeichneten Vertrags, das in dem arbeitsgesetzlichen Artikel festgelegt ist, erfüllt. 

Zu diesem Thema scheint das deutsche Recht weniger flexibel zu sein.

So sieht § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor, dass ein befristeter Arbeitsvertrag „schriftlich“ erstellt und von den Parteien unterzeichnet werden muss. Darüber hinaus müssen nach dem Nachweisgesetz die Bedingungen des Arbeitsvertrags in einem schriftlichen Dokument festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden.

In jedem Fall muss die Unterschrift entweder eine handschriftliche oder eine qualifizierte elektronische Unterschrift sein (Signaturgesetz). Daher kann eine digitalisierte handschriftliche Unterschrift nicht ausreichen, um einen befristeten Arbeitsvertrag nach deutschem Recht rechtskräftig zu unterzeichnen.