Kurzmeldungen

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TTDSG

Am 01.12.2021 ist in Deutschland das neue Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft getreten, das die Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Nutzung von Telemedien zusammenfasst und aufeinander abstimmt; diese waren bislang in getrennten Gesetzen (Telekommunikationsgesetz – TKG und Telemediengesetz – TMG) enthalten. Das neue Gesetz dient ebenfalls der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in ihrer Fassung vom 19.12.2009, die bislang nicht korrekt in deutsches Rechts umgesetzt worden war.

Das neue TTDSG

  • erweitert den Anwendungsbereich der Datenschutzbestimmungen auf sogenannte « over-the-top » (OTT)-Kommunikationsdienste, die ohne Implikation eines Internet-Service-Providers in die Kontrolle oder Verbreitung der Inhalte operieren (wie beispielsweise WhatsApp, Messenger oder Skype) ;
  • verlangt die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen vor der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder dem Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind (§25 TTDSG), es sei denn, es handelt sich um Informationen,
    • die ausschließlich für die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz benötigt werden oder
    • die unbedingt erforderlich sind, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung zu stellen.

Der Begriff der « Speicherung von Informationen » ist dabei weit gefasst und betrifft nicht nur den Einsatz von Cookies, sondern auch jede andere Technologie, die die Speicherung und/oder das Auslesen von Informationen ermöglicht, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind.

Dagegen definiert das Gesetz den Begriff der « unbedingt erforderlichen » Informationen nicht. Dieser ist unserer Auffassung nach eng zu verstehen und reduziert die Anzahl der ohne Einwilligung einsetzbaren Webtracking-Instrumente im Vergleich zur früheren Gesetzeslage stark.

Zur Gestaltung von Einwilligungs-Bannern hinsichtlich Information des Nutzers und Abgabe der Einwilligung verweist das TTDSG ausdrücklich auf die Datenschutz-Grundverordnung. Ohne hier eine explizite Regelung zu treffen, verlangt der Gesetzgeber hiermit, dass die auf dem Banner enthaltenen Informationen klar, leicht verständlich und widerspruchsfrei sind und eine Einwilligung des Nutzers ohne großen Aufwand, insbesondere ohne zu viele Klicks, erteilt bzw. eine Auswahl der zulässigen Technologien getroffen werden kann. Die Wahl des Nutzers darf insbesondere nicht durch die Gestaltung der Auswahlfelder beeinflusst werden, die häufig unterschiedliche Größen oder Farbgestaltungen aufweisen. Auch darf der Nutzer nicht durch einen zu komplexen oder mehrstufigen Prozess von einer Auswahl oder Ablehnung bestimmter Technologien abgehalten und zur Einwilligung in alle Technologien gedrängt werden. Ein Leitfaden zur Gestaltung von Einwilligungsbannern findet sich beispielweise unter https://lfd.niedersachsen.de/download/161158/Datenschutzkonforme_Einwilligungen_auf_Webseiten_-_Anforderungen_an_Consent-Layer.pdf

  • Soweit technisch möglich und von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe einer von der Bundesregierung noch zu erlassenden Rechtsverordnung anerkannt, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Nutzer vor, über Dienste zur Verwaltung von nach § 25 TTDSG erteilten Einwilligungen diese zentral und ein für alle Mal festzusetzen (§26 TTDSG). Betreiber von Webseiten sollen dann auf diese Dienste zugreifen und die getroffene Auswahl eines Nutzers unmittelbar berücksichtigen.
  • Eine weitere wichtige Neuerung des TTDSG ist die Möglichkeit für Erben des Endnutzers und andere berechtigte Personen, die Rechte eines Endnutzers wahrzunehmen (§4 TTDSG).

In der Praxis müssen Unternehmen, die mit Webtracking-Werkzeugen arbeiten,

  • die von ihnen eingesetzten Webtracking-Werkzeuge identifizieren und bestimmen, welche hiervon unbedingt erforderlich sind, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung zu stellen, und daher eine Einwilligung nicht benötigen;
  • die visuelle und inhaltliche Gestaltung ihrer Einwilligungsbanner vor dem Hintergrund der oben genannten Anforderungen überprüfen und ggf. ändern;
  • vor dem Einsatz von nicht unbedingt erforderlichen Webtracking-Werkzeugen die Einwilligung des Nutzers einholen und ihm die Wahl einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung bzw. Zustimmung lassen.

Das neue TTDSG nähert das deutsche Recht den gemäß der Délibération n° 2020-091 vom 17. September 2020 über die CNIL-Leitlinien zur Anwendung von Art. 82 des Gesetzes vom 6. Januar 1978 sowie den Empfehlungen der französischen Datenschutzbehörde geltenden Anforderungen des französischen Rechts in diesem Bereich an.

Wir werden in Kürze hierzu einen rechtsvergleichenden Überblick über die Regelungen in Deutschland, Frankreich und weiteren Nachbarstaaten geben!