Kurzmeldungen
Arbeitsrecht

Corona-Erkrankung während des Urlaubs –Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage?

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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 15.10.2021 (7 Sa 857/21) musste für die Nachgewährung von Urlaubstagen, während der ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt war, durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung auch arbeitsunfähig war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs mit COVID-19 infiziert, woraufhin das zuständige Gesundheitsamt häusliche Quarantäne anordnete, die sich über 10 Tage mit dem Urlaub deckte. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin nicht ausstellen.

Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen mit der Begründung, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht.

Das LAG Düsseldorf wies die Klage ebenso wie die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass § 9 BUrlG, wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind, vorliegend keinen Anspruch auf Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage gebe. Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordere den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergebe sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin erfolgte nicht.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Dagegen urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm am LAG Hamm am 27.01.2022 (5 Sa 1030/21) in einem Fall; in dem für einen Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund eines Kontakts zu einer an COVID-19 erkrankten Person häusliche Quarantäne angeordnet wurde, dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten und die Situation einer Quarantäneanordnung mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar sei. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb in entsprechender Anwendung von § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren. Auch hier wurde die Revision zugelassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 16.08.2022 (9 AZR 76/22 (A)) den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, wie sich eine behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs auswirkt und ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Thematik bleibt abzuwarten und wird an dieser Stelle weiter verfolgt.

In Frankreich können Arbeitnehmer, die Symptome aufweisen oder positiv auf Covid-19 getestet wurden, bestimmte Arbeitnehmer, die Kontaktpersonen sind, sowie Arbeitnehmer, die sich nach einem Auslandsaufenthalt in Quarantäne befinden, und die nicht von zu Hause aus arbeiten können, ohne Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und ohne Karenzzeit eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Die Entschädigung wird ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und längstens bis 31.12.2022 gezahlt. Entgegen der Rechtsprechung des EuGH, die einen Anspruch auf Übertragung des Urlaubsanspruchs festschreibt, wenn während des Urlaubs eine Erkrankung auftritt, verweigert die französische Rechtsprechung einen solchen Anspruch, soweit keine günstigeren tarifvertraglichen Bestimmungen anwendbar sind, mit dem Argument, der Arbeitgeber habe seine Pflicht zur Gewährung des Urlaubs erfüllt. Urlaubstage, die mit Krankheitszeiten zusammenfallen, werden daher als nicht übertragbar angesehen, soweit der Urlaub vor dem Beginn der Erkrankung angetreten wurde. Die französischen Gerichte erkennen eine Nachgewährung nur an, wenn die Erkrankung vor Urlaubsantritt beginnt.