Kurzmeldungen
Industrielle Risiken und Versicherungsrecht

höchstrichterliche Entscheidungen aus Frankreich zum Dépakine-Skandal und ein Vergleich mit einer BGH-Entscheidung zum deutschen Arzthaftungsrecht

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dépakine scandale

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In einem Schadensersatzverfahren zwischen dem Medikamentenhersteller Sanofi und einer Mutter, welche infolge der Einnahme des von Sanofi vertriebenen Medikamentes „Dépakine“ ein Kind mit Missbildungen zur Welt gebracht hatte, hat der französische Kassationshof die Grundsätze des Produkthaftungsrechts weiter entwickelt. Betreffend die Mangelhaftigkeit des verschriebenen Medikamentes bestätigte das Gericht die in den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass das Produkt mit einem Informationsfehler behaftet war, da das Risiko von Missbildungen am Fötus bei der Medikamenteneinnahme durch die Mutter nicht auf der Packungsbeilage erwähnt war. Weiter bestätigte der Kassationshof, dass die Verjährungsfrist für den auf der Verletzung der Produkthaftungsbestimmungen beruhenden Schadensersatzanspruch nicht vor Bekanntgabe des Gutachtens eines Sachverständigen zu laufen beginne, welcher die Ursächlichkeit der Medikamenteneinnahme für die Missbildung festgestellt hatte. Zuvor hätten die Beteiligten von dieser Ursächlichkeit keine Kenntnis gehabt – und auch keine Kenntnis haben müssen.

Zu diesen beiden Aspekten (Fehlerhaftigkeit des Produkts und Beginn der Verjährungsfrist) hat das Gericht eine beantragte Vorlage an den EuGH abgelehnt, weil die Auslegung von Artikel 6 und 10 der Produkthaftungsrichtlinie aus seiner Sicht hinreichend klar sei.

Allerdings rügte der Kassationshof in der Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dieses den Einwand des Medikamentenherstellers, die Packungsbeilage habe den zwingenden rechtlichen Vorgaben entsprochen, nicht weiter gewürdigt hatte. Sollten diese Vorgaben tatsächlich eingehalten worden sein, könnte dies zu einer Haftungsbefreiung des Herstellers führen. Zur Klärung dieser Frage wurde der Rechtsstreit ans Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • Tribunal administratif de Montreuil, jugements du 2 juillet 2020, n° 1704275, n° 1704394, n° 1704394

Einige Monate später kam es in Bezug auf dasselbe Medikament auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem Urteil. Das Verwaltungsgericht Montreuil hat erstmals die Verantwortung des französischen Staates für die unzureichenden Informationen auf der Packungsbeilage von Dépakine und die damit verbundenen Risiken, insbesondere die Geburt von Kindern mit Missbildungen, bestätigt. Es verurteilte den Staat zur Entschädigung dreier Familien, deren Kinder aufgrund eines Kontaktes mit Dépakine im Mutterleib Behinderungen entwickelt hatten. Je nach Geburtsjahr der Kinder belaufen sich die Entschädigungssummen auf 290.000 Euro, 200.000 Euro und 90.000 Euro. Der Staat habe nicht ausreichend darüber gewacht und kontrolliert, dass das vom Hersteller Sanofi vertriebene Dépakine die notwendigen Warnhinweise für schwangere Frauen enthielt, so das Gericht. Es legte den Anteil der Verantwortung des Staates auf zwischen 20 und 40 Prozent fest.

Den verbleibenden Anteil der Verantwortung tragen der Medikamentenhersteller sowie der jeweils behandelnde Arzt. Der Anwalt der Familien begrüßte das Urteil insoweit, als nun auch Hersteller Sanofi in der Pflicht stehe, Verantwortung zu übernehmen und den Familien eine Entschädigung anbieten müsse.

Diese von den betroffenen Familien lang ersehnte Entscheidung ruft jedoch in einem wesentlichen Punkt Kritik vor: das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Hinweise auf der Packungsbeilage des Medikamentes in Bezug auf das Risiko von Entwicklungsschäden im neurologischen Bereich, insbesondere die Ausbildung von Autismus, erst seit 2004 unzureichend seien, da ein solches Risiko erst zu diesem Zeitpunkt aus Studien bekannt geworden sei. Damit sind viele vor 2004 geborene Opfer von der Entschädigung ausgeschlossen. Die Opfervertreter sind der Ansicht, dass diese zeitliche Grenze nicht gerechtfertigt sei. Den Behörden seien bereits in den 80er Jahren Hinweise auf Autismus infolge des Kontaktes mit Dépakine gemeldet worden. Der Anwalt der Geschädigten kündigte an, aus diesem Grund in allen drei Fällen Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

  • BGH, Urt. v. 26.05.2020 – VI ZR 186/17

Zum Vergleich mit dem eingangs zitierten Urteil des französischen Kassationshofs bietet sich eine Entscheidung des BGH, ebenfalls zum Beginn der Verjährungsfrist im Schadensersatzrecht, an. Es ging in diesem Fall nicht um die Nebenwirkungen eines Medikamentes, sondern um einen ärztlichen Behandlungsfehler. Ähnlich wie in dem französischen Produkthaftungsfall bestätigte der BGH, dass es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis aller relevanten Umstände durch den Geschädigten ankomme. Dabei sei diesem das Wissen seines Rechtsanwaltes zuzurechnen, nicht jedoch das fachmedizinische Wissen des Sozius des anwaltlichen Vertreters des Geschädigten, präzisierte der BGH. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Anwalt das Mandat eines bei seiner Geburt im Jahr 2003 aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers Geschädigten übernommen. Im Zuge der Bearbeitung lag dem Anwalt bereits im Jahre 2006 das Geburtsprotokoll der Mutter des Geschädigten vor, im Jahr 2007 dann Unterlagen, die den Behandlungsfehler belegten. Er erhob daraufhin im Jahr 2010 eine Schmerzensgeldklage gegen drei behandelnde Ärzte.

Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte den Schmerzensgeldanspruch zunächst für verjährt, da bereits in dem Geburtsprotokoll, welches dem Anwalt schon 2006 vorgelegen hatte, alle Risikofaktoren für die Geburtsverletzung aufgezählt worden seien. Der BGH sah das anders und erklärte, dass der Anwalt des Geschädigten als medizinischer Laie allein aus dem Geburtsprotokoll keine Rückschlüsse auf Behandlungsfehler hätte ziehen können. Dass sein Sozius sich bei der Bearbeitung früherer Fälle medizinisches Fachwissen angeeignet habe, sei ihm nicht zuzurechnen, da es der gängigen Praxis in Anwaltskanzleien entspreche, dass jeder Anwalt seine Fälle eigenverantwortlich bearbeite und hierüber kein Austausch stattfinde. Der Anwalt des Geschädigten habe somit erst im Jahr 2007 Kenntnis von dem Behandlungsfehler erhalten; der Anspruch sei folglich bei Klageerhebung im Jahr 2010 noch nicht verjährt gewesen.