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Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)

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Personengesellschaftsrecht

Am 01.01.2024 sind die neuen Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft getreten. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021, das die GbR grundlegend modernisiert und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im BGB, an die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechts- und Handlungsfähigkeit der GbR anpasst.

Diese Reform ist die größte Änderung des Personengesellschaftsrechts, da die bisherige Gesetzeslage nicht mehr der Rechtswirklichkeit entsprach. Grund dafür ist, dass in den letzten Jahren durch den BGH zahlreiche Rechte und Pflichten für die GbR konstruiert wurden (z.B. Rechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit) oder aus dem Recht der Handelsgesellschaften „ausgeliehen“ wurden. Ziel der Reform ist es die Gesetzeslage und die gelebte Rechtspraxis aneinander anzugleichen und damit für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Die Neuregelung unterscheidet die rechtsfähige von der nicht-rechtsfähigen GbR:

  • Die rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR oder Außengesellschaft, ist nunmehr in den §§ 706 – 739 BGB geregelt und nimmt mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist. Die rechtsfähige GbR ist Trägerin von Rechten und Pflichten und im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Das Vermögen der rechtsfähigen GbR wird der Gesellschaft und nicht mehr den Gesellschaftern zur ganzen Hand zugeordnet.
  • Die nichtrechtsfähige GbR (§§ 740 740c BGB), die sogenannte Innengesellschaft, wird nicht unternehmerisch tätig und nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Sie dient den Gesellschaftern zur Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander.

Die rechtsfähige GbR kann zudem in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden, das bei den Amtsgerichten geführt wird, und trägt dann den Rechtsformzusatz „eGbR“. Faktisch zwingend wird die Eintragung grundsätzlich für alle Gesellschaften, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und über Rechte verfügen wollen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, beispielsweise beim Erwerb, der Veräußerung oder der Verfügung über Grundstücksrechte.

Eine einmal eingetragene eGbR kann sich nicht wieder „austragen“ lassen und zu einer nicht registrierten GbR zurückkehren. Vielmehr muss sie liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die dann auch im Handelsregister eingetragen wird. Sie zählt daher nunmehr auch zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG.

Die eGbR kann als Sitz einen beliebigen Ort im Inland vereinbaren (Vertragssitz), auch wenn es sich hierbei nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. Die nicht eingetragene GbR muss ihren Sitz dagegen an dem inländischen Ort haben, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Auch für die Vertretungsbefugnis ist die eGbR dahingehend privilegiert, dass Abweichungen von dem Grundsatz der Gesamtvertretungsbefugnis in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur über eine Vollmacht nachweisen.

Steuerlich ändert sich durch das neue Gesetz nichts an den bisherigen Grundsätzen der Besteuerung von Personengesellschaften. Es verbleibt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene jedes Gesellschafters. Auch umsatzsteuerlich ergeben sich keine Änderungen, die Personengesellschaft gilt umsatzsteuerlich weiterhin als Unternehmer.