Kurzmeldungen

Schutz für Whistleblower

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Nachdem das Bundeskabinett am 27.07.2022 und der Bundestag am 16.12.2022 das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ beschlossen hatten, hatte das Gesetz dann aber im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten und konnte bisher nicht in Kraft treten.

Die Europäische Kommission hatte daraufhin am 15.02.2023 beschlossen, gegen acht europäische Länder, darunter Deutschland, in einem Vertragsverletzungsverfahren vorzugehen, weil die Umsetzungsfrist nicht eingehalten worden war.

Der Vermittlungsausschuss konnte sich nunmehr am 09.05.2023 auf einen Kompromiss einigen, der insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes enthält.

Danach entfällt nun die Pflicht, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen. Anonym eingehende Meldungen sollen dennoch bearbeitet werden. Vorgesehen ist weiter, dass hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten. Informationen über Verstöße sollen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet, soll es bei einer Beweislastumkehr bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wurde von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt.

Das Gesetz konnte sodann am 02.06.2023 verkündet werden und wird am 02.07.2023 in Kraft treten.

Der Bund errichtet ab diesem Datum beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt bestehen bereits Meldesysteme für deren jeweilige speziellen Aufgabenbereiche, die weitergeführt werden.

Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich an die externe Meldestelle des Bundes wenden können.

In Frankreich ist das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 am 01.09.2022 in Kraft getreten.