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Bestellbuttons bei Facebook und Instagram nicht eindeutig formuliert

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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.02.2024 (I-20 UKlaG 4/23) auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. im Rahmen eines im einstweiligen Verfügungsverfahrens festgestellt, dass Bestellbuttons bei Facebook und Instagram nicht eindeutig formuliert sind. 

Unternehmer sind gemäß § 312j (3) BGB im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern verpflichtet, die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. 

Die Meta Platforms Ireland Limited („Meta“) bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ sowie „Instagram“ seit November 2023 sowohl kostenlos mit Werbung als auch in einer kostenpflichtigen werbefreien Option an. Diese Option buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton „Abonnieren“ und in den Apps über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“. Aus Sicht des OLG Düsseldorf verstößt dies gegen die vorgenannte gesetzliche Pflicht, da diese Bestellbuttons nicht hinreichend deutlich darauf hinweisen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen wird. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass: 

  • der Bestellbutton „Abonnieren“ nicht eindeutig ist, da es auch kostenlose Abonnements gebe; 
  • der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ nicht den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben genügt, da für den Verbraucher nicht erkennbar sei, dass er bereits durch Anklicken dieses Buttons einen Vertrag abschließe (und nicht etwa lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde).